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   BGH, 29.03.1988 - 5 StR 624/86   

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https://dejure.org/1988,1256
BGH, 29.03.1988 - 5 StR 624/86 (https://dejure.org/1988,1256)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1988 - 5 StR 624/86 (https://dejure.org/1988,1256)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1988 - 5 StR 624/86 (https://dejure.org/1988,1256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschleunigtes Verfahren - Freiheitsstrafe im beschleunigten Verfahren - Abweichender Strafausspruch durch Berufungsgericht bei überschreiten des Strafrahmens durch Ausgangsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 212b
    Strafzumessung im beschleunigten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 251
  • NJW 1989, 46
  • MDR 1988, 596
  • NStZ 1988, 323
  • NStZ 1989, 486 (Ls.)
  • StV 1988, 510
  • JR 1989, 119
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 10.11.1982 - 2 Ss 348/82
    Auszug aus BGH, 29.03.1988 - 5 StR 624/86
    An der Verwerfung der Revision sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Harnm vom 11. März 1977 (JR 1978, 120) und vom 14. September 1978 (JMBl NRW 1979, 59), außerdem durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 1982 (NStZ 1983, 233 und JR 1984, 74) sowie durch einen bei Meyer-Goßner, JR 1984, 75, 77 erwähnten unveröffentlichten Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1978 (RReg. 1 St 331/78), gehindert.

    Die vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (mitgeteilt von Meyer-Goßner JR 1984, 77) und des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 1983, 233 = JR 1984, 74) beziehen sich auf Fälle, in denen nicht nur das erstinstanzliche Gericht, sondern auch das Berufungsgericht gegen die Bestimmung des § 212 b Abs. 1 Satz 2 StPO verstoßen hatte (ebenso OLG SchlHolstAnz 1984, 103).

  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 452/83

    Vermutete Befangenheit von Richtern als Prozesshindernis - Rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 29.03.1988 - 5 StR 624/86
    An der Verwerfung der Revision sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Harnm vom 11. März 1977 (JR 1978, 120) und vom 14. September 1978 (JMBl NRW 1979, 59), außerdem durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 1982 (NStZ 1983, 233 und JR 1984, 74) sowie durch einen bei Meyer-Goßner, JR 1984, 75, 77 erwähnten unveröffentlichten Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1978 (RReg. 1 St 331/78), gehindert.
  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus BGH, 29.03.1988 - 5 StR 624/86
    Deswegen braucht der Senat auch nicht zu erörtern, ob das Revisionsgericht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 212 b Abs. 1 Satz 2 StPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat; die vorliegende Entscheidung des Senats schließt eine derartige Prüfung von Amts wagen, wie sie zum Beispiel auch bei einem Verstoß gegen eins Verschlechterungsverbot stattfindet (BGHSt 12, 94, 95; 14, 5, 7), nicht von vornherein aus.
  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 29.03.1988 - 5 StR 624/86
    Deswegen braucht der Senat auch nicht zu erörtern, ob das Revisionsgericht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 212 b Abs. 1 Satz 2 StPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat; die vorliegende Entscheidung des Senats schließt eine derartige Prüfung von Amts wagen, wie sie zum Beispiel auch bei einem Verstoß gegen eins Verschlechterungsverbot stattfindet (BGHSt 12, 94, 95; 14, 5, 7), nicht von vornherein aus.
  • BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03

    Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Regelungen zum beschleunigten Verfahren auch für das Berufungsgericht Anwendung zu finden haben, bislang ebenso - ausdrücklich - offen gelassen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BGHSt 35, 251/255 = NJW 1989, 46/47; BayObLGSt 1997, 172/177).
  • BayObLG, 16.01.1997 - 3St RR 158/96

    Verbindung von beschleunigtem Verfahren und Standardverfahren im Strafprozeß

    Andererseits haben diese für das beschleunigte Verfahren zunächst geltenden Sondervorschriften dadurch - auch was die fehlende Notwendigkeit des Erlasses einer förmlichen Eröffnungsentscheidung anbetrifft (§ 418 Abs. 1 StPO ) - aber nicht rückwirkend ihre verfahrensrechtliche Wirkung verloren (vgl. auch BGHSt 35, 251, 254), zumal die Frage der Eignung einer Sache für die Durchführung im beschleunigten Verfahren weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz überprüft werden kann (LR/Rieß StPO 24. Aufl. § 212 b Rn. 20).
  • OLG Oldenburg, 21.11.1988 - Ss 429/88

    Strafmaßgrenze, Verfahrensverbindung, Gesamtstrafe

    Die Strafmaßgrenze des § 212b Abs. 1 S. 2 StPO bezieht sich, wenn eine im beschleunigtem Verfahren anhängig gewordene Sache mit einer im Wege der zugelassenen Anklage anhängig gewordenen Sache verbunden worden ist, nicht auf die Gesamtstrafe, die wegen der in beiden Verfahren erfaßten Taten verhängt wird, sondern nur auf die Einzelstrafen für diejenigen Taten, wegen derer das beschleunigte Verfahren geführt worden war (Anschluß an BGH NStZ 1988, 323).
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